Finanzielle Aspekte / Finanzierung der Psychotherapie
Falls Sie eine Therapie nicht selbst bezahlen können, gibt es folgende Regelungen, die Leistungen teilweise über die Krankenkasse (Grundversicherung oder Zusatzversicherung) abzurechnen:



a. Abrechnung über die Grundversicherung
b. Abrechnung über eine Zusatzversicherung
c. Abrechnung über die IV-Vereinbarung
d. Unfallversicherung
e. Opferhilfe
f. Stiftungen
g. weitere Ansätze zur Therapiekostenfinanzierung





















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a. Abrechnung über die Grundversicherung

Die Grundversicherung zahlt nur Psychotherapien bei Psychiatern sowie bei Psychiatern "delegiert arbeitenden" PsychotherapeutInnen.
Delegiert arbeitend heisst, dass die betreffenden PsychotherapeutInnen bei einem Psychiater / Arzt angestellt sind, und so als Arbeitnehmer dieser Psychiater / Ärzte ebenfalls (über die Abrechnungsstelle des Psychiaters) über die Grundversicherung abrechnen können.

Eigentlich ist diese Regelung (Grundlage eines medizinisch-psychiatrischen Studiums als einzige Grundlage für abrechnungspflichtige Psychotherapie über die Krankenkasse) ein "alter Zopf", und hat nichts mit der Qualität der Psychotherapie zu tun (im Gegenteil / siehe 1.2.), sondern primär mit alten Traditionen und Mythen, und damit, dass die Ärzte-Lobby gut gearbeitet hat... Im Moment aber ist das für PatientInnen triste Realität, welche die Wahlmöglichkeiten der PatientInnen (nach Kriterien von Indikation und Qualifikation) stark einschränkt.

Bei der Überweisung von PatientInnen mit Zusatzversicherung ist die Sache viel einfacher.

weitere Informationen zur Krankenkasse - Grundversicherung


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b. Abrechnung über die Zusatzversicherung
Die Krankenversicherungen bieten verschiedene Produkte im Sinne von Zusatzversicherungen für psychotherapeutische Behandlungen.
Die Angebote sind sehr unterschiedlich (siehe auch: Anmerkungen zu den Zusatzversicherungs-Angeboten), und eine professionelle Beratung in solchen Finanzierungs-Fragen gehört natürlich zu einer professionellen Therapieberatung in meiner Praxis.

Grundsätzlich gilt:
Die Krankenkassen entscheiden über die Grundlagen, welche einE PsychotherapeutIn erfüllen muss, damit sie/er über ihre Zusatzversicherung abrechnen kann. (Anerkannte Mitglieder der verschiedenen Verbände SPV, SBAP und FSP erfüllen diese Kriterien und sind auf dieser Liste)
Die Krankenkassen entscheiden, welche Anteile sie an Rechnungen für Psychotherapie zahlen. Und hier gibt es natürlich riesige Unterschiede (siehe auch: Anmerkungen zu den Zusatzversicherungs-Angeboten) zwischen den verschiedenen Kassen.

Heute gilt die Regelung, dass PsychotherapeutInnen mit Anerkennung der Verbände SPV (Schweiz. PsychotherapeutInnen-Verband) mit dem Titel PsychotherapeutIn SPV oder Fachpsychologin für Psychotherapie FSP über die Zusatzversicherung abrechnen können.

weitere Informationen zur Krankenkasse - Zusatzversicherung
Die grösste Versicherungsfalle
Angebote der Zusatzversicherungen für Psychotherapie

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Zusatzversicherungen für alternative Medizin

Zusatzversicherung "Spitäler ganze Schweiz"

Zusatzversicherung: Reise und Ferienversicherung

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c. Abrechnung über die IV-Vereinbarung
Heute gilt die Regelung, dass PsychotherapeutInnen mit Anerkennung der Verbände SPV (Schweiz. PsychotherapeutInnen-Verband) mit dem Titel PsychotherapeutIn SPV oder FSP (Föderation Schweiz. Psychologen) mit dem Titel Fachpsychologin für Psychotherapie FSP über die IV-Vereinbarung abrechnen können.

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d. Unfallversicherung

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e. Opferhilfe
Das Opferhilfegesetz (OHG) trat 1993 in Kraft. Es bietet Menschen, die Opfer einer Straftat geworden sind, das Recht auf unentgeltliche Beratung, sieht spezifische Rechte im Strafverfahren sowie Anspruch auf finanzielle Hilfe unter bestimmten Bedingungen vor.

Das Opferhilfegesetz wird durch die Opferhilfeverordnung des Bundes konkretisiert.

Massgebend sind im Kanton Zürich das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz und die kantonale Strafprozessordnung.

Anspruch auf Beratung besteht, wenn Sie Opfer von körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt geworden sind, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zum Täter gestanden sind. Der Anspruch auf Beratung besteht auch dann, wenn keine Strafanzeige eingereicht wurde.

Es steht Ihnen frei, durch welche anerkannte Opferhilfeberatungsstelle Sie sich beraten lassen.
Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos, und die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht.
Auch Angehörige von Opfern können sich kostenlos beraten lassen.

Unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wurde, können Hilfeleistungen wie anwaltliche und
therapeutische Hilfe oder eine Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe finanziert werden.

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f. Stiftungen
In der Schweiz gibt es verschiedene Stiftungen und Organisationen, welche für Menschen in finanzieller Not (nebst Schuldensanierung, Budgetberatung und anderer Hilfestellungen) auch für eine übersehbare Zeit Therapiekosten finanzieren helfen.
Gerne berate und begleite ich Sie dabei, wenn Sie solche Unterstützung benötigen.

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g. weitere Ansätze zur Therapiekostenfinanzierung

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